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Beschwerden

Probleme und Beschwerden

Sollten Sie im Zuge notarieller Dienstleistungen oder mit einem Notar Probleme oder Beschwerden haben, so können Sie sich jederzeit an die Liechtensteinische Notariatskammer wenden. Wir stehen telefonisch unter (+423) 370 10 14, per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder über das nachstehende Kontaktformular zur Verfügung.
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Dienstleistungen

Notarielle Dienstleistungen

Die liechtensteinischen Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, denen staatliche Autorität übertragen wird, um öffentliche Urkunden zu errichten. Sie stellen dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Sie sind vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und geniessen öffentlichen Glauben.
„Öffentlich“ beurkunden hat dabei nichts mit Öffentlichkeit zu tun: Die Notarinnen und die Notare unterliegen strengsten gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Öffentlich bedeutet hier vielmehr, dass die Notare bzw. die Notarinnen beim Erstellen einer Urkunde eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen.

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie bspw. für die Gründung von juristischen Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbandspersonen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum. Solch öffentliche Urkunden können von Notaren und Notarinnen errichtet werden.
Notare und Notarinnen können auch ansonsten rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beurkunden, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.
Des Weiteren können von liechtensteinischen Notaren auch sogenannte exekutionsfähige Urkunden erstellt werden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.
Abgesehen von der Errichtung von öffentlichen Urkunden darf ein liechtensteinischer Notar folgende Beglaubigungen vornehmen:
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Datumsbeglaubigungen
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienstleistungen ebenfalls und vor allem auch kostengünstiger von öffentlichen Stellen erbracht werden können. Öffentliche Beurkundungen werden beim Fürstlichen Landgericht und beim Amt für Justiz vorgenommen. Beglaubigungen können beim Fürstlichen Landgericht, beim Amt für Justiz und bei den Gemeinden durchgeführt werden.

Die Kosten für die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen nach inländischem Recht durch Liechtensteiner Notare finden sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Liechtensteinische Notare können öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vornehmen, damit auch die ausländische Kundschaft bestmöglich bedient werden kann. Hierzu gehören folgende Dienstleistungen:
  • Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:

    Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.
  • Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen („affidavits“), Eiden und vergleichbaren Erklärungsformen

    Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.
  • Protokollierung von unbeeideten oder eidlichen Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland („pretrial depositions“)

Die Kosten für diese Dienstleistungen finden Sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.

Honorar

Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen.

Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden auch sehr kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.

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Kontakt

Kontakt

47.1628,9.50853

Postadresse:
Liechtensteinische Notariatskammer
Landstrasse 81
9494 Schaan
Liechtenstein

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Telefon: +423 370 10 14 (Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr – 11 Uhr)

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Notar werden

Notar werden

Informationen zur Prüfung, Eintragungen und Voraussetzungen

Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;

Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.

Weitere Informationen zur Notariatsprüfung und insbesondere zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich. Das Muster für den Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich.

Die Rechtsgrundlagen für die Notariatsprüfung finden Sie hier: (NotarG und NotarPV).

Prüfungstermine

Eintragung in die Notariatsliste

Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird auf Antrag in die Notariatsliste eingetragen.

  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5 NotarG;
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20 NotarG; und
  • inländischer Kanzleisitz nach Art. 17

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.

Das Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste findet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.

Substituten

Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen.
  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
  • Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2 NotarG.

Der Antrag auf Eintragung in die Notariatssubstitutenliste ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam bei der Liechtensteinischen Notariatskammer zu stellen.

Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.

Das Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste befindet sich in Art. 9 iVm Art. 8 NotarG.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste befindet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.

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