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Probleme und Beschwerden
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Die Kosten für die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen nach inländischem Recht durch Liechtensteiner Notare finden sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.
Die Kosten für diese Dienstleistungen finden Sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.
Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen.
Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden auch sehr kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.
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47.1628,9.50853
Postadresse:
Liechtensteinische Notariatskammer
Landstrasse 81
9494 Schaan
Liechtenstein
E-Mail:
Telefon: +423 370 10 14 (Montag bis Donnerstag, 8:30 Uhr – 11 Uhr)
Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.
Weitere Informationen zur Notariatsprüfung und insbesondere zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich. Das Muster für den Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich.
Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird auf Antrag in die Notariatsliste eingetragen.
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.
Das Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste findet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.
Der Antrag auf Eintragung in die Notariatssubstitutenliste ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam bei der Liechtensteinischen Notariatskammer zu stellen.
Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.
Das Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste befindet sich in Art. 9 iVm Art. 8 NotarG.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste befindet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.
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